Druckversion vom: 22.02.2012
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http://www.roessler-metalle.de/internet/content/rok/de/unternehmen/lieferbedingungen/lieferbedingungen_1.jsp

1. Vertragsbedingungen, anzuwendendes Recht

a) Für die Verträge sind ausnahmslos unsere schriftliche Auftragsbestätigung und diese allgemeinen Lieferbedingungen maßgebend. Andere Bedingungen oder mündliche Abreden bedürfen unserer besonderen schriftlichen Anerkennung.

b) Für alle Rechtsbeziehungen mit uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.

2. Preis, Zahlung, Sicherheit

a) Die von uns genannten Angebote sind freibleibend. Alle für unsere Lieferungen und Leistungen im Empfangsland anfallenden Steuern und sonstige Abgaben gehen zu Lasten des Bestellers. Bei einer wesentlichen Änderung unserer Bearbeitungskosten können wir eine angemessene Preisanpassung vornehmen. Metallpreisfixierungen können nachträglich nicht abgeändert werden.

b) Zahlung ist netto Kasse innerhalb 30 Tagen zu leisten. Skonto gewähren wir nur nach Vereinbarung und nicht vor Ausgleich unserer übrigen fälligen Forderungen. Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungsdatum, bei Lieferungen ins Ausland ab Erhalt der Ware; für die Einhaltung der Fristen ist der Tag des Zahlungseingangs maßgebend. Unbare Zahlungen werden erfüllungshalber angenommen; Kosten und Spesen trägt der Besteller, ausgenommen Diskontspesen bis zur Fälligkeit der Rechnung. Wechsel nehmen wir nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Wir können bestimmen, auf welche unserer Forderungen eingehende Zahlungen verrechnet werden.

c) Bei Zielüberschreitungen sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen im Bundesanzeiger veröffentlichten Basiszinssatz zu berechnen.

d) Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur zulässig, wenn der Gegenanspruch des Bestellers rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

e) Ist die Durchführung des Vertrages durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet, die auch bei einer Streichung des Kreditlimits einer Warenkreditversicherung vorliegt, können wir die uns obliegende Leistung verweigern und darüber hinaus sämtliche eingeräumten Zahlungsziele widerrufen sowie Vorauszahlung als Sicherheit verlangen. Daneben besteht für uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen und hierfür den Betrieb des Bestellers zu betreten. Wir können außerdem die Weiterveräußerung, -verarbeitung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen.

3. Umarbeitungsgeschäfte

Die Metalldeckung für Umarbeitungsaufträge muss spätestens 6 Wochen vor dem Auslieferungstermin auf dem Metallkonto gegeben sein.

4. Gefahr, Auslieferung, Handelsklauseln, öffentliche Normen

a) Jede Gefahr geht – auch bei frachtfreier Versendung und bei Selbstabholung – mit dem Verlassen unserer Versandstelle auf den Besteller über.

b) Der Besteller kann Teillieferungen nicht zurückweisen. Bei Versendung bestimmen wir Spediteur, Frachtführer und Versandweg.

c) Für alle Handelsklauseln gelten die INCOTERMS 2000.

d) Für die im Bestelltext aufgeführten öffentlichen nationalen oder internationalen Normen ist die jeweils gültige Ausgabe der Norm anzuwenden.

5. Lieferzeitpunkt, Lieferbehinderung, Verzug

a) Lieferfristen und –termine bezeichnen stets nur den ungefähren Lieferzeitpunkt ab Werk oder Lager.

b) Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht rechtzeitige oder verspätete Belieferung oder Nichtbelieferung ist durch uns verschuldet.

c) Verzögert sich die Lieferung durch höhere Gewalt, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferzeit gewährt. Diese Bestimmung gilt unabhängig davon, ob der Grund für die Verzögerung vor der vereinbarten Lieferfrist oder zu einem Zeitpunkt eintritt, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Der höheren Gewalt stehen Betriebsstörung, Fabrikationsausfall, Beschaffungsschwierigkeiten, Arbeitskampf und sonstige Umstände, die uns die Lieferung wesentlich erschweren, gleich.

d) Wir kommen in jedem Fall nur in Verzug, wenn wir nach Fälligkeit auf schriftliche Mahnung des Bestellers aus von uns zu vertretenden Gründen nicht binnen angemessener Nachfrist leisten. Voraussetzung ist weiterhin, dass der Besteller nicht selbst mit einer Verpflichtung aus der Geschäftsverbindung in Verzug ist.

e) Beruht unser Verzug auf leichter Fahrlässigkeit, ist unsere Schadenersatzhaftung ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Schäden an Leben, Körper und Gesundheit. Hilfsweise beschränken wir unsere Haftung aus Verzug im Falle leichter Fahrlässigkeit auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.

6. Gewicht, Stückzahl, Maße, Zustand, Legierung, Abweichungen

a) Eine Abweichung in Gewicht, Stückzahl oder Spezifikation der gelieferten Ware von unseren Angaben in Lieferschein und Rechnung ist vom Besteller nachzuweisen.

b) Je nach Art der Fabrikate sind uns Mehr- oder Minderlieferungen auf die vereinbarten Gewichte oder die Stückzahl bis zu 10 % gestattet. Für die vorgeschriebenen Werte gelten die Toleranzen der jeweils gültigen DIN-Ausgabe, ansonsten die handelsüblichen zulässigen Abweichungen. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter, Werksprüfbescheinigungen u. ä. sind keine Garantie für die Beschaffenheit der Ware.

7. Eigentumsvorbehalt

a) Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur endgültigen Erfüllung sämtlicher gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller.

b) Bei der Verarbeitung unserer Waren durch den Besteller gelten wir als Hersteller, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen und erwerben Eigentum an den neu entstehenden Waren. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Waren zu dem der anderen Materialien.

Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung unserer Waren mit einer Sache des Käufers diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache in dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Waren zum Rechnungs- oder – mangels eines solchen – zum Verkehrswert der Hauptsache auf uns über.

Der Besteller gilt in diesen Fällen als Verwahrer.

c) Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an den verkauften Waren zur Sicherung an uns ab.

d) Der Besteller ist berechtigt, über die in unserem Eigentum stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen und die abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt – insbesondere die Zahlungsbedingungen einhält – und eine Gefährdung unserer Eigentumsvorbehaltsrechte ausgeschlossen erscheint.

Andernfalls sind wir berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung, auf Kosten des Bestellers die einstweilige Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Waren zu verlangen. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller den Zutritt zur Bestandsaufnahme und Inbesitznahme unserer Waren zu gewähren. Außerdem sind wir zum Widerruf des Rechts des Forderungseinzugs berechtigt.

e) Auf unser Verlangen hat uns der Besteller alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die vorstehend an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.

f) Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

8. Gewährleistung

a) Die Ware ist unverzüglich zu untersuchen. Sachmängel, Falschlieferungen und Fehlmengen sind, soweit diese durch zumutbare Untersuchungen feststellbar sind, unverzüglich, spätestens jedoch 2 Wochen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Zeigt sich später ein bei der ersten Untersuchung nicht erkennbarer Mangel, so ist er – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- oder Verarbeitung – unverzüglich, spätestens jedoch 2 Wochen nach der Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

b) Unterlässt der Besteller die rechtzeitige Anzeige, so gilt die Ware in Ansehung des Mangels als genehmigt. Das Gleiche gilt, wenn uns der Besteller nicht unverzüglich nach unserem Verlangen eine sachgerechte Prüfung des Mangels ermöglicht. Be- oder verarbeitet der Besteller die Ware, dürfen wir davon ausgehen, dass sich die Sache für die Verwendung des Bestellers eignet.

c) Bei nicht nur unerheblichen Sach- und Rechtsmängeln sind wir ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen wie folgt berechtigt: Wir sind berechtigt, 2 mal nachzubessern. Ergibt sich aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen, dass die Nachbesserung damit noch nicht fehlgeschlagen und dies dem Vertragspartner zuzumuten ist, sind wir zu weiteren Nachbesserungen berechtigt. Ist die Nachbesserung fehlgeschlagen, ist der Vertragspartner berechtigt, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.

d) Aus mangelhaften Teillieferungen kann der Besteller keine Rechte hinsichtlich der übrigen Teillieferungen herleiten.

9. Technische Beratung, Garantie

a) Technische Beratung geben wir nach bestem Wissen und Können. Sie ist jedoch unverbindlich und befreit den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Waren ist der Besteller verantwortlich.

b) Angaben über Lieferumfang, Maße, Gewichte, Werkstoffe, Aussehen und Leistungen dienen zur Bezeichnung des Liefergegenstandes und sind keine Beschaffenheits- und Herstellbarkeitsgarantie. Eine Garantieübernahme muss zu ihrer Rechtswirksamkeit ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Fehlt der Ware im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs eine derart garantierte Eigenschaft, werden wir nach Wahl des Bestellers kostenlos den Mangel beseitigen oder frachtfrei ursprünglicher Empfangsstation Ersatz liefern gegen Rückgabe der mangelhaften Ware Gewicht gegen Gewicht oder die Ware unter Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen zurücknehmen.

10. Allgemeine Haftungsbegrenzung

a) Beruht unsere Verpflichtung zum Schadenersatz auf der nur leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzen wir unsere Schadensersatzhaftung, die unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, es sei denn, es handelt sich um Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

b) Beruht unsere Verpflichtung zum Schadenersatz auf der nur leicht fahrlässigen Verletzung von nicht wesentlichen Nebenpflichten, schließen wir unsere Haftung, die unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen aus, es sei denn, es handelt sich um Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

c) In allen anderen Fällen einer Haftung auf Schadenersatz aufgrund fahrlässiger Pflichtverletzung, gleich welcher Rechtsgrundlage, wird unsere Haftung auf Schadenersatz auf den vertragstypischen, für uns vorhersehbaren Schaden begrenzt.

d) Hilfsweise schließen wir unsere Schadensersatzhaftung, die unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen aus, soweit uns eine leichte fahrlässige Verletzung einer Vertragspflicht zur Last fällt, die ihrer Art und ihrer Folge nach nicht den Vertragszweck gefährdet, es sei denn, es handelt sich um Schäden an Leben, Gesundheit und Körper.

e) Auf Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.

f) Werden wir auf Schadenersatz aus Produzentenhaftung nach § 823 BGB in Anspruch genommen, begrenzen wir unsere Haftung über die vorstehenden Bestimmungen hinaus auf die Ersatzleistung unseres Haftpflichtversicherers. Die Deckungssumme ist schadens-, vertrags- und sachtypisch abgeschlossen. Soweit die Versicherung nicht oder nicht vollständig eintritt, bleibt unsere Haftung, begrenzt auf die Höhe der Versicherungssumme, unberührt. Ist die Versicherungssumme nicht schadens-, vertrags- und sachtypisch abgeschlossen, begrenzen wir unsere Haftung in diesen Fällen auf den schadens-, vertrags- und/oder sachtypischen Schadensbetrag.

g) Der Besteller ist verpflichtet, unverzüglich nach Entdeckung eines Mangels darauf hinzuwirken, dass weitere Schäden unbedingt vermieden werden. Mit der Mangelanzeige hat der Besteller den von ihm erwarteten Schadensbetrag zu beziffern. Unverzüglich nach Eintritt von Umständen, die die Höhe des Schadens beeinflussen können, wird der Besteller uns schriftlich darauf hinweisen. Unterlässt der Besteller diesen Hinweis, sind wir nicht verpflichtet, Vermögensschäden über diesen Betrag hinaus zu erstatten.

11. Verjährung

Sämtliche Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren in 12 Monaten von der Lieferung oder Leistung an, bei Vereinbarung einer längeren Gewährleistungsfrist mit deren Ablauf.

12. Schutzrechte Dritte, Rechte und Werkzeugen

a) Werden bei Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, stellt uns der Besteller von sämtlichen Ansprüchen frei.

b) Durch vollständige oder teilweise Vergütung von Werkzeugkosten erwirbt der Besteller keine Rechte an den Werkzeugen selbst.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand

a) Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus dem Vertrag ist Kaufbeuren

b) Ist der Besteller Vollkaufmann, so ist der Gerichtsstand Kaufbeuren

Aktuelle Metallpreise

Officials (Prompt) 21.02.2012
Cu (Settlement) 8.325,00 in USD / t
Zn (Settlement) 2.006,50 in USD / t
EUR Geldkurs 1,31730 USD
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Geschäftszeiten

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Fr: 07.30 - 13.30 Uhr

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