10. Allgemeine Haftungsbegrenzung
a) Beruht unsere Verpflichtung zum Schadenersatz auf der nur leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzen wir unsere Schadensersatzhaftung, die unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, es sei denn, es handelt sich um Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
b) Beruht unsere Verpflichtung zum Schadenersatz auf der nur leicht fahrlässigen Verletzung von nicht wesentlichen Nebenpflichten, schließen wir unsere Haftung, die unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen aus, es sei denn, es handelt sich um Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
c) In allen anderen Fällen einer Haftung auf Schadenersatz aufgrund fahrlässiger Pflichtverletzung, gleich welcher Rechtsgrundlage, wird unsere Haftung auf Schadenersatz auf den vertragstypischen, für uns vorhersehbaren Schaden begrenzt.
d) Hilfsweise schließen wir unsere Schadensersatzhaftung, die unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen aus, soweit uns eine leichte fahrlässige Verletzung einer Vertragspflicht zur Last fällt, die ihrer Art und ihrer Folge nach nicht den Vertragszweck gefährdet, es sei denn, es handelt sich um Schäden an Leben, Gesundheit und Körper.
e) Auf Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.
f) Werden wir auf Schadenersatz aus Produzentenhaftung nach § 823 BGB in Anspruch genommen, begrenzen wir unsere Haftung über die vorstehenden Bestimmungen hinaus auf die Ersatzleistung unseres Haftpflichtversicherers. Die Deckungssumme ist schadens-, vertrags- und sachtypisch abgeschlossen. Soweit die Versicherung nicht oder nicht vollständig eintritt, bleibt unsere Haftung, begrenzt auf die Höhe der Versicherungssumme, unberührt. Ist die Versicherungssumme nicht schadens-, vertrags- und sachtypisch abgeschlossen, begrenzen wir unsere Haftung in diesen Fällen auf den schadens-, vertrags- und/oder sachtypischen Schadensbetrag.
g) Der Besteller ist verpflichtet, unverzüglich nach Entdeckung eines Mangels darauf hinzuwirken, dass weitere Schäden unbedingt vermieden werden. Mit der Mangelanzeige hat der Besteller den von ihm erwarteten Schadensbetrag zu beziffern. Unverzüglich nach Eintritt von Umständen, die die Höhe des Schadens beeinflussen können, wird der Besteller uns schriftlich darauf hinweisen. Unterlässt der Besteller diesen Hinweis, sind wir nicht verpflichtet, Vermögensschäden über diesen Betrag hinaus zu erstatten.