6. Qualität und Gewährleistung
a) Der Lieferant hat für seine Lieferungen und Leistungen die anerkannten Regeln der Technik, die gesetzlichen, sicherheitstechnischen und umweltbezogenen Vorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Die jeweils gültige Ausgabe der Normen ist anzuwenden. Die Einhaltung der spezifizierten Produkteigenschaften muss vom Lieferanten durch gründliche Endkontrolle überprüft werden. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
b) Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, die Ware, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte Mängel werden wir unverzüglich nach Entdeckung rügen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. § 377 HGB findet keine Anwendung.
c) Die Verjährungsfrist für unsere Mängelansprüche beginnt mit der Ablieferung der Ware bzw. der Abnahme der Dienstleistung und beträgt für Ansprüche aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren zwei Jahre, wenn diese entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden, fünf Jahre. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Fristen. Die Gewährleistungsfrist für Reserveteile, die als solche in Einzelverträgen besonders gekennzeichnet bzw. ausgewiesen sind, beträgt zwei Jahre ab erfolgtem Einbau, endet jedoch frühestens mit dem Ablauf der Gewährleistungsfrist des Bestellgegenstandes.
d) Wir können nach unserer Wahl entweder die Beseitigung des Mangels, oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Bei Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut. Zu den zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zählen auch die Aufwendungen unserer Abnehmer.
e) Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.